Zwischen- und Gesellenprüfungen
Was man über die Prüfung wissen sollte:
- Vorschriften über die Gesellenprüfung
- Anmeldung zur Prüfung
- Vorzeitige Zulassung zur Prüfung
- Zulassung zur Externen Prüfung
- Prüfungskosten
- Zur Verfügung stellen von Werkzeug und Material für die Prüfung
- Freistellung für die Prüfungsteilnahme
- Verlängerung der Ausbildung bei Nichtbestehen der Prüfung
- Einsicht in die Prüfungsunterlagen
- Zwischenprüfung
- Informationen – Fragen und Antworten –
1. Vorschriften über die Gesellenprüfung:
Die Prüfungsinhalte sind in der jeweiligen Ausbildungsverordnung verbindlich geregelt.
Die allgemeinen Vorschriften über die Durchführung der Prüfung finden sie in der Gesellenprüfungsordnung der Handwerkskammer Ostmecklenburg./Vorpommern (GPO).
- Die Zulassung zur Prüfung ( § 8, 9, 10 GPA )
- Befreiung von Prüfungsteilen bzw. – fächern ( § 17 GPO)
- Verfahren bei Täuschungshandlungen ( § 22 GPO )
- Rücktritt von der Prüfung ( § 23 GPO)
- Wiederholungsprüfung ( § 25 GPO )
2. Anmeldung zur Prüfung:
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist durch die Lehrlinge(Auszubildenden) schriftlich nach den von der Kreishandwerkerschaft bestimmten Fristen und Formularen zu stellen. Die Lehrlinge haben den Ausbildungsbetrieb über die Antragstellung zu unterrichten. (§ 12 GPA )
Die Lehrlinge werden über die Ausbildungsbetriebe von der Kreishandwerkerschaft aufgefordert ihre Anmeldung zur Prüfung anzumelden.
Anmeldefristen: Sommerprüfung bis 1. März / Winterprüfung bis 1. Oktober
Der Anmeldung sind beizufügen:
- Letztes Berufsschulzeugnis
- Bescheinigung der Teilnahme an der Zwischenprüfung
- Ausbildungsnachweise ( Berichtshefte)
3. Vorzeitige Zulassung zur Prüfung:
Eine vorzeitige Zulassung zur Prüfung (um 6 Monate) kann erfolgen, wenn die Leistungen des Auszubildenden dies rechtfertigen. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Auszubildende gute Leistungen in der Praxis und Theorie sowie gute Ergebnisse in der Zwischenprüfung bzw. Teil 1 der Gesellenprüfung nachweisen kann.
Der Antrag auf vorzeitige Zulassung ist unter Vorlage einer Beurteilung des Betriebes und der Berufsschule unter Beachtung der Anmeldefristen zur Sommer- oder Winterprüfung an die Kreishandwerkerschaft zu stellen.
Antragsformulare können in der Kreishandwerkerschaft abgefordert werden.
4. Zulassung zur Externenprüfung:
Externenprüfung – was ist das?
Der Gesetzgeber hat auch denen, die keine Berufsausbildung absolviert haben, die Möglichkeit eingeräumt, an der Gesellenprüfung teilzunehmen und mit Erfolg abzuschließen. Hierfür müssen jedoch folgendeVoraussetzungen erfüllt sein:
Was sagt das Gesetz?
§ 11 GPO (§37HwO) Zulassung in besonderen Fällen
- Zur Gesellenprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das 1,5-fache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will.
- Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
5. Prüfungskosten:
Die Prüfungen sind für den Auszubildenden kostenfrei (§ 31 Abs, 4 HWO). Die Prüfungsgebühren werden dem Ausbildungsbetrieb durch Gebührenbescheid auferlegt.
6. Zur Verfügung stellen von Werkzeug und Material für die Prüfung:
Soweit Werkzeuge und Werkstoffe nicht für die Prüfung von der zuständigen Stelle ( Innung ) zur Verfügung gestellt werden, muss der Ausbildungsbetrieb diese dem Auszubildenden kostenlos zur Verfügung stellen, soweit sie zum Ablegen von Zwischen- und Gesellenprüfungen erforderlich sind, auch soweit die Prüfung erst nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfindet (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 BBIG)
7. Freistellung für Prüfungsteilnahme:
Der Ausbildungsbetrieb muss den Auszubildenden für die Teilnahme an den Zwischen- und Gesellenprüfungen freistellen. (§ 15 BBIG). Die Zeit der Freistellung umfasst auch Wegezeiten und Pausen.
Jugendliche Auszubildende unter 18 Jahren müssen zusätzlich auch für den Arbeitstag freigestellt werden, der der schriftlichen Gesellenprüfung unmittelbar vorausgeht (§ 10 JArbSchG). Findet die schriftliche Prüfung an mehreren Tagen statt, ist nur der Arbeitstag unmittelbar vor dem ersten Prüfungstermin freizustellen. Für die Zeit der Freistellung ist die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen.
8. Verlängerung der Ausbildung bei Nicht-bestehen der Prüfung:
Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit.
Besteht der Auszubildende die Gesellenprüfung nicht – wobei grundsätzlich unerheblich ist, warum die Prüfung nicht bestanden wurde- so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis bis zum nächst-möglichen Prüfungstermin (§21 Abs. 3BBIG) Eine Verlängerung tritt auch dann ein, wenn der Prüfling krankheits-halber nicht an der Prüfung teilnehmen kann.
Die Verlängerung der Ausbildung muss der Auszubildende unmittelbar nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses im Ausbildungsbetrieb zu beantragen. Der Verlängerungsvertrag – Formulare liegen in der Kreishand-werkerschaft vor- in der Kreishandwerkerschaft einzureichen. Der Auszubildende hat für die Verlängerungszeit Anspruch auf Ausbildungsvergütung in der zuletzt gewährten Höhe. Wird die erste Wiederholungsprüfung bestanden, endet das Ausbildungsverhältnis.
Besteht der Auszubildende die erste Wiederholungsprüfung nicht und stellt er (abermals) ein Verlängerungsverlangen, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis bis zur zweiten Wiederholungsprüfung, wenn diese noch innerhalb der Höchstfrist von einem Jahr (21 Abs. 3 BBIG) abgelegt wird. Die Beendigungswirkung tritt dann unabhängig davon ein, ob die zweite Wiederholungsprüfung bestanden oder nicht bestanden wird.
9. Einsicht in die Prüfungsunterlagen:
Auf Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. (§31 GPO)
10. Zwischenprüfung:
Während der Berufsausbildung ist zur Ermittlung des Ausbildungssandes eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des 2. Lehrjahres stattfinden. Die Teilnahme an der Prüfung ist Zulassungsvoraussetzung für die Gesellenprüfung.
Nach der Prüfung werden dem Auszubildende und dem Ausbildungsbetrieb die Ergebnisse übermittelt, um ggf. korrigierend auf weitere Ausbildungsschwerpunkte einzuwirken.
11. Informationen – Fragen und Antworten:
Noch Fragen ?
Fragen Sie die Kreishandwerkerschaft